Die
Goldene Bulle von 1356
Die
Goldene Bulle stellt eines der wichtigsten Grundgesetze
des heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation dar. Es
wurde in seinem ersten Teil (Kap. I - XXIII) am 10. Januar
1356 unter Berufung auf die kaiserliche Autorität auf einem
Hoftag in Nürnberg verkündet und am 25. Dezember desselben
Jahres nach Rat der Kurfürsten und unter Beteiligung des
Regenten (und späteren Königs) Karl V. von Frankreic sowie
eines päpstlichen Legaten auf einem Hoftag in Metz durch
die Kapitel XXIV - XXXI ergänzt.
Der grundlegendste Artikel der Goldenen Bulle schreibt das
alleinige Wahlrecht der sieben Kurfürsten fest, das sich
seit dem Ende des 13. Jahrhunderts bereits in der Weise
herauskristallisiert hatte (Kap. VII). Es sind dies die
drei "rheinischen" Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln,
sowie der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der
Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Ihre
Fürstentümer unterliegen als "Kurfürstentümer" besonderen
Einschränkungen des Erbrechts und sind künftig unteilbar,
womit die Siebenzahl der Kurstimmen garantiert bleibt.
Mit dieser Regelung war zwar das Wahlrecht der Kurfürsten
festgeschrieben, verband sich jedoch mt einer unbedingten
Erblichkeit ihrer Fürstentümer. Die weiteren Bestimmungen
über das Wahlverfahren wie dasWahlausschreiben oder die
Mehrheitsentscheidung der Anwesenden sicherten die Königswahl
gegen Doppelwahlen und längere Thronvakanzen.
Dass
die "Goldene Bulle", die übrigens erst im
15. Jahrhundert diesen Namen erhielt, wurde 1356 erlassen,
weil Karl IV. nach seiner Rückkehr von der Kaiserkrönung
in Rom seit 118 Jahren der erste vom Papst anerkannte Kaiser
war. Die Verfassungsurkunde stellt auch einen Kompromiss
zwischen den - auf diesem Hinterrund zu sehenden - noch
weiter reichenden Reformplänen des Luxemburgers und
den Interessen der übrigen Kurfürsten dar.
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